Impressum

Verantwortlich:

Mitsingkonzert Köln vertreten durch Torsten Eichler

Kontakt:

Torsten Eichler
Am Rimmelsweiher 1
50129 Bergheim 

Umsatzsteuer-ID:

203/5066/3336

Aufsichtsbehörde:

Finanzamt Bergheim

Vertragsbedingungen

1. Vertragsart
Die Buchung eines Auftritts durch Mitsingkonzert Köln erfolgt grundsätzlich per E-Mail in Form einer verbindlichen Auftritts- bzw. Vertragsbestätigung. Sollte eine gesonderte schriftliche Vertragsunterzeichnung gewünscht sein, ist dies ausdrücklich vorab mitzuteilen.


2. Beschallungstechnik
Mitsingkonzert Köln stellt – sofern nicht anders vereinbart – bei kleineren Veranstaltungen eine eigene, professionelle Beschallungsanlage zur Verfügung. Diese ist für ein Publikum von bis zu 400 Personen ausgelegt. Bei Großveranstaltungen oder abweichenden technischen Anforderungen erfolgt die Beschallung nur nach gesonderter Absprache.


3. Gage
Die vereinbarte Gage versteht sich als Pauschalbetrag (Komplettpreis). Sie beinhaltet alle Leistungen wie An- und Abreise, Bereitstellung der Tonanlage sowie die musikalische Darbietung. Gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.


4. Absage durch den Kunden
Bei einer Stornierung durch den Kunden gelten folgende Ausfallregelungen:

  • Bis zu 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin: kostenfreie Stornierung
  • Bis zu 4 Wochen vorher: 50 % des vereinbarten Honorars
  • Bis zu 3 Wochen vorher: 60 % des vereinbarten Honorars
  • Ab 2 Wochen vorher: 80 % des vereinbarten Honorars

Alternativ kann der Kunde Mitsingkonzert Köln einen verbindlichen Ersatztermin anbieten, der im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden muss.


Verbindlichkeit & Honorare für Auftritte in der Karnevalssession (Musiker)

Verbindlichkeit von Auftrittsbuchungen, Absagefristen und Honorarregelungen


  1. Verbindlichkeit der Buchung
    Auftrittsbuchungen des Musikers während der Karnevalssession gelten als verbindliche Engagements. Eine Absage oder Kündigung durch den Veranstalter ist nur aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zulässig. Ein wichtiger Grund besteht ausschließlich, wenn dem Veranstalter die Durchführung des Auftritts aufgrund nicht vorhersehbarer und von ihm nicht zu vertretender Umstände unmöglich oder unzumutbar ist (z. B. behördliche Anordnungen, höhere Gewalt, sicherheitsrelevante Risiken).
  2. Unzulässige Absagegründe
    Organisatorische, wirtschaftliche oder programmbezogene Gründe stellen keinen wichtigen Grund dar. In diesen Fällen bleibt der Veranstalter vollständig zur Zahlung des vereinbarten Honorars verpflichtet.
  3. Absagefrist bei wichtigem Grund
    Liegt ein wichtiger Grund vor, muss die Absage mindestens 3 Monate vor dem vereinbarten Termin schriftlich erklärt werden. Erfolgt die Absage später oder ohne wichtigen Grund, bleibt der Honoraranspruch des Musikers bestehen.
  4. Honorarregelungen bei Absagen ohne wichtigen Grund
    Erfolgt die Absage ohne wichtigen Grund oder außerhalb der vorgesehenen Frist, gelten folgende Ausfallhonorare:
  • Bis 3 Monate vor dem Termin: 50 % des vereinbarten Honorars
  • Bis 30 Tage vor dem Termin: 75 % des vereinbarten Honorars
  • Weniger als 30 Tage vor dem Termin: 100 % des vereinbarten Honorars
    Maßgeblich ist der schriftliche Eingang der Absage beim Musiker.


  • Honorarregelungen bei Absagen aus wichtigem Grund
    Erfolgt eine Absage rechtmäßig aufgrund eines wichtigen Grundes und innerhalb der vorgesehenen Frist, entfällt das Honorar. Bereits entstandene, nachweisbare Aufwendungen des Musikers (z. B. Reisekosten, Materialkosten, Vorbereitungskosten) sind vom Veranstalter zu erstatten.
  • Teilabbruch oder erhebliche Verzögerung der Veranstaltung
    Wird die Veranstaltung nach Beginn abgebrochen oder erheblich verzögert, aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat, bleibt der Musiker berechtigt, das vollständige Honorar zu verlangen.